Das Bundesfinanzministerium hat das Urteil zur Pendlerpauschale als "falsch" bezeichnet. Die "nachteiligen Konsequenzen für die Reformfähigkeit unseres Landes" seien noch nicht absehbar, erklärten das Ministerium und die hessische Landesregierung gemeinsam in Berlin. Dennoch werde sich die Regierung "selbstverständlich" an das Urteil halten. Mit der Umsetzung des Urteils würden Steuerausfälle von rund 7,5 Milliarden Euro für die Jahre 2007 bis 2009 anfallen. Angesichts der wirtschaftlichen Situation würden die Gelder nicht an anderer Stelle eingespart. Nach dem Urteil haben die rund 15 Millionen Betroffenen zunächst Anspruch darauf, dass ihre Wegekosten von je 30 Cent pro Kilometer zum Arbeitsplatz rückwirkend steuermindernd berücksichtigt werden.
Quelle: Nachrichten bei N24
Der Bundesfinanzhof hält die umstrittene Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig. Dies gab das oberste deutsche Finanzgericht am 23.01.2008 in München bekannt - und übergab das Thema zur endgültigen Entscheidung an das Verfassungsgericht. Das Verfassungsgericht will "im Laufe dieses Jahres" über das Thema entscheiden. Konkret geht es darum, dass Pendler seit Januar 2007 die Kosten für den Weg zur Arbeit erst ab dem 21. Kilometer als Werbungskosten bei der Steuer geltend machen können, mit 30 Cent pro Kilometer. Die Große Koalition hat das sogenannte Werkstorprinzip eingeführt, dem zufolge Fahrten zur Arbeit dem privaten Bereich zuzuordnen sind und die berufliche Sphäre erst am Werkstor beginnt. Die Neuregelung betrifft viele der geschätzt 15 Millionen Pendler, die früher von der Pauschale profitiert haben. Diese Ungleichbehandlung und das Werkstorprinzip stößt nun den Bundesfinanzrichtern auf: der Weg zur Arbeit sei eine rein berufliche Aufwendung.
Seit dem 1. Januar 2007 wird die Pendlerpauschale von 30 Cent für jeden Kilometer und Arbeitstag nur noch beginnend ab dem 21. Entfernungskilometer (pauschale Kilometersätze) gewährt. Damit fallen die ersten 20 Kilometer Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte komplett weg. Nach wie vor dürfen maximal 4500 Euro pro Jahr abgesetzt werden. Für behinderte Arbeitnehmer gelten diese Einschränkungen ab einem bestimmten Behinderungsgrad nicht. Sie können auch weiterhin 30 Cent je gefahrenen Kilometer und die Parkgebühren an der Arbeitsstätte als Werbungskosten absetzen.
Das Bundesfinanzministerium erläutert im
BMF-Schreibenvom 01.12.2006 den Finanzämtern die neue Handhabung der
Entfernungspauschalen ab 2007. Nach Punkt 1.5 des Schreibens können Arbeitnehmer als Selbstfahrer sowie Beifahrer einer
Fahrgemeinschaft bis 9.000 Euro steuerlich absetzen. Das ist doppelt so viel wie der maximale Absetzbetrag von 4.500 Euro
für einzeln fahrende Arbeitnehmer.
Im oben genannten BMF-Schreiben vom 01.12.2006 ist zunächst zu lesen, wie die ab Januar 2007 um die ersten 20
Entfernungskilometer gekürzte Entfernungspauschale steuerlich zu behandeln ist. Diese Kürzung durch Änderung des
Einkommenssteuergesetzes ist aber wahrscheinlich verfassungswidrig. Daher sollte man sich hier unbedingt den potentiellen
vollen Steuerabzugsbetrag sichern.
Das BMF-Schreiben enthält einen guten Tipp für alle, die einen langen täglichen Weg zur Arbeit haben und sich bereits an
einer Fahrgemeinschaft beteiligen oder beteiligen möchten. Bei Fahrgemeinschaften können Arbeitnehmer nämlich - je nach
Entfernungskilometer - jährlich bis 9.000 Euro als Werbungskostenpauschale steuerlich absetzen. Und zwar dann, wenn sie
sowohl Mitfahrer als auch Selbstfahrer einer Fahrgemeinschaft sind. Hingegen können Alleinfahrer, bzw. nur Selbstfahrer
oder nur Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft über die Pauschalen maximal nur 4.500 Euro geltend machen. Die Doppelrolle wird
hingegen steuerlich belohnt.
Zunächst kann hier der Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft insgesamt maximal 4.500 Euro pro Jahr absetzen. Als Selbstfahrer in einer Fahrgemeinschaft können nochmals zusätzlich bis 4.500 Euro jährlich steuerlich geltend gemacht werden. Mehr als 4.500 Euro Abzugsbetrag jährlich bei der Pendlerpauschale erreichen bei den Fahrgemeinschaften natürlich nur diejenigen, die bereits bei ihren Entfernungskilometern auf über 4.500 Euro Steuerabzug kommen, mehr aber nicht abziehen können, weil die Kappungsgrenze auf 4.500 Euro festgelegt wurde. Diese Kappungsgrenze als maximal von der Steuer abziehbarer Betrag verdoppelt sich auf 9.000 Euro, wenn der Arbeitnehmer sich an einer Fahrgemeinschaft sowohl als Selbstfahrer als auch als Mitfahrer beteiligt.